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Hinweis an alle Gesellschafter bürgerlichen Rechts

Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR): Eintragung der GbR im neuen Gesellschaftsregister für den Immobilienrechtsverkehr praktisch zwingend!

Bei immobilienbesitzenden GbR oder bei solchen, die einen Immobilienerwerb beabsichtigen, sollte die rechtzeitige Eintragung im neuen Gesellschaftsregister für GbR nicht vergessen werden. Der Vollzug von Rechtsänderungen im Grundbuch ist hiervon abhängig. Außerdem: Ein Gutglaubensschutz an die wirksame Vertretung der veräußernden GbR kann nur durch Registrierung der GbR erreicht werden. Der Käufermarkt wird also auch aus diesem Grund die Registrierung verlangen.

Das MoPeG (Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts) sieht die Möglichkeit der Registrierung der GbR im dafür neu geschaffenen Register vor. Die Grundbuchordnung wiederum knüpft die Eintragung der Rechtsänderung für die GbR im Grundbuch an die Registrierung (§ 47 Abs. 2 GBO). Die Übergangsvorschriften sehen zudem vor, dass Eintragungen im Grundbuch, die eine GbR, die bereits im Grundbuch eingetragen ist, betreffen, nur dann erfolgen, wenn die GbR registriert ist. Im Ergebnis: Finanzierungsgrundpfandrechte am Grundstück der GbR, Dienstbarkeiten zu Gunsten und zu Lasten des Grundstücks einer GbR, der Eigentumserwerb durch und der Eigentumserwerb von einer GbR etc. verlangen bereits verfahrensrechtlich die Registrierung der GbR und die Eintragung der GbR als „eGbR“ im Grundbuch. Es besteht also Handlungsbedarf, um den Vollzug von Rechtsänderungen nicht zu behindern.

Um auch einen materiellen Gutglaubensschutz an die Vertretungsmacht der Vertreter der GbR, die eine Immobilie veräußern, sicher zu erreichen, ist darauf zu achten, dass die GbR schon zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags kraft Eintragung im Register als eGbR im Kaufvertrag handelt. Bislang mangelte es an einem Schutz, dass die GbR rechtswirksam vertreten ist. Jetzt, da der Gesetzgeber jedoch eine Möglichkeit geschaffen hat, durch Registrierung der GbR gerade einen solchen Gutglaubensschutz zu erzielen, werden ordnungsgemäß beratene Käufer auf einer Registrierung vor Abschluss des Kaufvertrags bestehen.

AnkerMay, Dr. Ulrich May

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